Satzung des Vereins „Stopp Cindy-S“

Inhaltsverzeichnis

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2 Zweck des Vereins
§3 Mitgliedschaft
§4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§5 Mitgliedsbeiträge
§6 Organe des Vereins
§7 Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
§9 Ortsbeiräte
§10 Haftung
§11 Auflösung des Vereins 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen Stopp Cindy-S e.V.
  2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter der Nummer VR 85080 eingetragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Erzhausen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 zurück

§ 2 Zweck des Vereins 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, insbesondere der Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm und anderen nachteiligen Auswirkungen des Luftverkehrs nach § 52 (2) S. 1 Nr. 8 Abgabenordnung (AO).
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Förderung von Transparenz und eines fairen Entscheidungsverfahrens zur Routenführung von Cindy-S (vormals Amtix-kurz);
  • Förderung des Lärmschutzes und der Lebensqualität der Bevölkerung in den durch Cindy-S betroffenen Kommunen durch Informations-, Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit, durch die Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen sowie durch die Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung von Lärmdaten;
  • Durchführung eigener Lärmmessungen und Anmietung von Messstationen zur Überprüfung und Verifikation von Fluglärmdaten;
  • Aufklärung der Öffentlichkeit über die Auswirkungen der Flugroutenverlegung und über Möglichkeiten des Lärmschutzes;
  • Abstimmung und Koordinierung von Aktionen, Eingaben, Beschwerden und rechtlichen Schritten, soweit dies der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dient;
  • Dialog mit politischen Entscheidungsträgern und zuständigen Behörden, insbesondere der Deutschen Flugsicherung (DFS), dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) sowie weiteren zuständigen Stellen; - Durchführung und Unterstützung öffentlicher Informationsveranstaltungen sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit;
  • Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften, enge strategische Kooperation mit den Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeistern der betroffenen Kommunen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei gemeinsamen Projekten, Informationsveranstaltungen, Datenerhebungen, Öffentlichkeitsarbeit und fachlichem Austausch (z.B. mit dem Deutschen Fluglärmdienst DFLD e.V.)
  1. Der Verein ist überparteilich und konfessionell neutral. 
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO). 
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  Ausgenommen hiervon ist die Erstattung von Auslagen an Mitglieder, die dem Zweck des Vereins dienen oder gedient haben (z.B. Internetauftritt, Werbemittel usw.).
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  
zurück

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. 

§4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder online zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Aufnahmeanträge können ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  3. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  4. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
zurück

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedschaft ist bis auf weiteres beitragsfrei.
  2. Die Mitgliederversammlung kann zukünftig eine Beitragsordnung beschließen. Außerdem kann die Mitgliederversammlung eine Fördermitgliedschaft beschließen. 
  3. Wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, besteht bei einem Vereinsaustritt kein Rückgewähranspruch.
zurück

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 
  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Ortsbeiräte
zurück

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Mindestens alle zwei Jahre hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn es der Gesamtvorstand für erforderlich hält, oder wenn dies von mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Vorstand mitgeteilte Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Ist eine Satzungsänderung beabsichtigt, ist der geänderte Satzungstext der Einladung beizufügen.
  5. Mitgliederversammlungen können auch mit geeigneten elektronischen Kommunikationsmitteln virtuell als Videokonferenz bzw. Telefonkonferenz oder hybrid vor Ort und parallel mit elektronischen Kommunikationsmitteln durchgeführt werden. Der Gesamtvorstand legt die Durchführung der Mitgliederversammlung fest.
  6. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingehen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung ist nur zu solchen Themen zulässig, die in der Tagesordnung des Einladungsschreibens enthalten sind oder deren Aufnahme die Versammlung beschlossen hat. Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  7. Der/die Vorsitzende leitet die Sitzung. Bei dessen Verhinderung vertritt ein anderes Vorstandsmitglied.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Gesamtvorstands aus ihrer Mitte einen Protokollführer.
  9. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
  10. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Wahl und Abberufung des Vorstands
  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts
  • Entlastung des Vorstands
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über die Beitragsordnung
  1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
  2. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
zurück

§8 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen. Der Gesamtvorstand entscheidet über alle operativen Aspekte des Vereins.
  2. Operative Vorstandsentscheidungen bedürfen immer der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Hiervon ausgenommen sind Satzungsänderungen, die vom Vorstand erarbeitet werden können, aber nur durch die Mitgliederversammlung entschieden werden.
  3. Der geschäftsführende Vorstand (i.S. des § 26 BGB) besteht aus:
  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Vereinskassierer/in
  1. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  2. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    die berufenen Ortsbeiräte.
    Hierbei hat jede Kommune eine Stimme.
  3. Auf Beschluss des Gesamtvorstandes können Fachbeiräte benannt werden (z.B. für Pressearbeit, Lärmschutz, Technik usw.).
  4. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und koordiniert die Arbeitsgruppen und Initiativen der Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Empfehlungen des Beirats sind zu beachten.
  5. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Vorstandssitzung muss auch dann stattfinden, wenn dies von mindestens 2 Mitgliedern des Vorstands verlangt wird.
  6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  7. Der/die Vereinskassierer/in verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch.
  8. Ausgaben und Investitionen kann jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied bis 500,- Euro allein entscheiden bzw. freigeben. Höhere Beträge bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern.
  9. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbliebenen Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
zurück

§9 Ortsbeiräte

  1. Zur regionalen Organisation können Ortsbeiräte gebildet werden. Der Vorstand beruft die Ortsbeiräte.
  2. Den Kommunen steht es frei, weitere Gremien zur Unterstützung zu bilden. Diese werden von den Ortsbeiräten koordiniert.
  3. Die Einrichtung, Abgrenzung und Auflösung von Ortsbeiräten erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes.
  4. Jeder Ortsbeirat einer Kommune erhält eine Stimme im Gesamtvorstand.
  5. Die eingesetzten Ortsbeiräte der Kommunen erstellen Empfehlungen für den Vorstand.
  6. Die Ortsbeiräte führen die operativen Angelegenheiten der jeweiligen Kommune. Maßnahmen sollen mit dem Gesamtvorstand abgestimmt sein.
  7. Die Zugehörigkeit der Ortsbeiräte im Vorstand ist zeitlich nicht begrenzt, wird aber durch den Vorstand bestimmt.
zurück

§10 Haftung

  1. Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 
zurück

§11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Umweltschutz oder Lärmschutz.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

 

Erzhausen, 17.06.2026